Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG |
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Die
Antragstellung erfolgt bei den jeweiligen Stadtwerken oder Antragsberechtigte beträgt für Solarstromanlagen, die ab Oktober 2010 installiert werden: 33,03 ct/kWh
- Gebäudeanlage bis 30 kWp 24,26 ct/kWh – Freiflächenanlagen nch § 32 EEG 2009 Eigenverbrauch: Der Vergütungssatz für den Eigenverbrauch errechnet sich aus der für die jeweilige Anlage geltende Vergütung für die Netzeinspeisung (s. Übersicht oben). Davon wird immer ein fester Betrag abgezogen: Abzug bis 30 % Eigenverbrauch: 16,38 Ct./kWh (Anreiz: 3,62 Ct./kWh) Abzug ab 30 % Eigenverbrauch: 12 Ct./kWh (Anreiz: 8 Ct./kWh) Der individuelle Vorteil hängt
vom tatsächlichen
Strompreis ab. Da davon auszugehen ist, dass der Strompreis in den nächsten
Jahren steigt, so wird auch der Vorteil des Eigenverbrauchs steigen. Siehe auch: Bundesnetzagentur Degressions- und Vergütungssätze (PDF-Datei externer Link) Auch mit dem neuen EEG 2010 erfolgt weiterhin die Vergütung anteilig. Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2030 für eine 2010er Anlage). Der Vergütungssatz sinkt um mindestens 9 Prozent pro Jahr (es sei den die Bundesnetzagentur regelt es anders, dann kann der Vergütunssatzt auch niedriger ausfallen), gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber für die Anlage über 20 Jahre konstant. Eine Mitte 2008 installierte 4 kWp-Dachanlage, die bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh/Jahr/kWp durchschnittlich pro Jahr 3.400 kWh Strom liefert, erwirtschaftet somit 20,5 Jahre * 0,4675 €/kWh * 3.400 kWh/Jahr = 32.600 €. Für Solaranlagen werden zudem günstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und kann ausgegebene Umsatzsteuern mit eingenommenen Umsatzsteuern verrechnen. Auch die EEG-Vergütungen sind in Netto-Preisen angegeben. Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusätzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen haben einen stärkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie eher im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen haben damit auch eine Image-Funktion für Architekten, Bauherren und Nutzer, indem sie deren Bekenntnis zu erneuerbaren Energien vermitteln. Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Vergütung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebäudeanlage vergütet.
(Text entnommen und abgehandel von Quelle: http://www.wikipedia.de) |
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